BGH: Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten
1) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleiches insgesamt führen sollen.
2) Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte.
Möchte der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG durchführen mit dem Ziel, dass unter Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG die Durchführung des Versorgungsausgleiches insgesamt entfällt, muss er sich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen.
So ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses, das sich hypothetisch im Fall einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte, zu prüfen, ob sich die Abänderung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt. Danach genügt eine Erhöhung des Ausgleichswertes hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten z. B. als Folge der rentenrechtlichen Leistungsverbesserung für Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) nicht aus, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten ebenfalls eine Verbesserung der Versorgungslage eingetreten ist, die die Verbesserung auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten übersteigt.