OLG Hamburg, neue Entscheidung zum geleasten Firmen-Pkw
1.)
Ein von der Firma geleaster Pkw kann ein Haushaltsgegenstand sein.
2.)
Mit Beendigung des Leasingvertrages ist der dem Ehegatten zur Nutzung zugewiesene Leasing-Pkw dem Leasingnehmer zurückzugeben, damit dieser seiner Rückgabepflicht nachkommen kann.
Gemäß § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB kann jeder Ehegatte während des Getrenntlebens die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen herausverlangen. Gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB (Anspruchsgrundlage) ist er jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Bei der Einordnung eines Pkw als Haushaltsgegenstand ist insbesondere umstritten, in welchem Umfang das Fahrzeug für private Zwecke genutzt worden sein musste. Darauf kam es in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall nicht an. Zwar lief das Fahrzeug möglicherweise aus steuerlichen Gründen „über“ die Firma des Ehegatten. Unstreitig diente es jedoch tatsächlich ausschließlich familiären Zwecken.
Das Fahrzeug gehörte auch dem Ehegatten i. S. d. § 1361a Abs. 1 BGB. Dabei erfasst das Tatbestandsmerkmal des „Gehörens“ nicht nur das Eigentum eines Ehegatten. Zu den Haushaltsgegenständen zählen vielmehr auch gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände. Mit der Beendigung eines solchen Miet- oder Leasingvertrages besteht die Verpflichtung, den Haushaltsgegenstand an den Ehegatten herauszugeben, damit dieser seiner Rückgabeverpflichtung nachkommen kann.
Zu den gemäß § 1361a Abs. 1 BGB benötigten Gegenständen gehören nicht nur die schlechthin unentbehrlichen (dringlichst erforderlichen), sondern alle, auf deren Weiterbenutzung der Nichteigentümer zur alleinigen Führung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Haushalts angewiesen ist. Neben den persönlichen Bedürfnissen sind die der mitzuversorgenden Kinder ausschlaggebend. Die Gebrauchsüberlassungspflicht besteht darüber hinaus nur, soweit sie den Umständen nach der Billigkeit entspricht. Dem Eigentümer kann die Überlassung der Gegenstände zugemutet werden, wenn er die beanspruchten Stücke entbehren oder sich ggf. neu anschaffen kann, während sie für den anderen erforderlich sind.