BGH: Neue Entscheidung zur Auskunft im Zugewinnverfahren
1.)
Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten in einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.
2.)
Die Pflicht zur Auskunft und Belegvorlage entfällt ausnahmsweise dann, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken können.
3.)
Dass ein Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage, und dass ein Goodwill von Seiten der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet worden ist, schließt ein Goodwill nicht aus. In solchen Fällen liegt daher keine Ausnahme von der Auskunftsverpflichtung vor.
Dass der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken.
Dass der Goodwill von Seiten der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet worden ist, schließt einen solchen im Übrigen nicht aus. Der auskunftspflichtige Ehegatte war nicht gehindert, seine Mandanten auch in der neuen Partnerschaftsgesellschaft zu betreuen. Dass der auskunftspflichtige Ehegatte keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme der Mandanten hatte, liegt in der Natur der Sache und ist auch nicht erforderlich, um als Goodwill in die Bewertung einfließen zu können.
Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang bei der Bewertung des Gesellschaftsanteils ein Goodwill zu veranschlagen ist und sich das zeitnahe spätere Ausscheiden des auskunftspflichtigen Ehegatten auf den Wert niederschlagen kann, bleibt nach Auffassung des BGH der Zahlungsstufe vorbehalten. Gleiches gilt für das Verbot der Doppelberücksichtigung im Zugewinn und Unterhalt und die zu vermeidende Kapitalisierung künftiger Gewinne.