OLG Bremen: Verfahrenskostenvorschuss bei Antrag auf Quotenunterhalt
1)
Ein der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegenstehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner kommt, sofern der angemessene Selbstbehalt der Beteiligten nicht beeinträchtigt wird, auch bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt als Quotenunterhalt in Betracht, wenn dieser noch nicht laufend gezahlt wird.
2)
In diesem Fall ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorab – auf einen angemessenen Zeitraum verteilt – zur Bestimmung des Trennungsunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.
Soweit ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht und zeitnah durchgesetzt werden kann, entfällt ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Neben der Zahlung von Trennungsunterhalt wird ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss grundsätzlich nur dann bejaht, wenn dadurch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird; dies ist nur dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige über nicht prägende Einkünfte, über ein hohes Vermögen oder über ein so großes Einkommen verfügt, dass der Bedarf konkret und nicht nach Quote zu bemessen ist. Danach entspricht nach wohl überwiegender Meinung der Kostenvorschussanspruch bei der Geltendmachung von Quotenunterhalt regemäßig nicht der Billigkeit.
Anders sieht es das OLG Bremen in dem vorbezeichneten Beschluss, wenn noch kein laufender Trennungsunterhalt im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes gezahlt wird, die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen also noch nicht bereits aufgeteilt sind. In diesem Fall soll der Verfahrenskostenvorschuss verlangt werden können, wenn der beiderseitige angemessene Selbstbehalt hierdurch nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist der geleistete Verfahrensvorschuss zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorab – auf einen angemessenen Zeitraum verteilt – vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Bestimmung des Trennungsunterhaltes abzuziehen.