Neue Düsseldorfer Tabelle 2022
Zum 1. Januar 2022 wurde die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Im Rahmen der diesjährigen Aktualisierung wurden insbesondere die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder erhöht sowie die Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 EUR erweitert.
Der Mindestunterhalt für Kinder der 1. Altersstufe wurde um 3 EUR, für Kinder der 2. Altersstufe um 4 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe um 5 EUR angehoben. Diese Anhebung der Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe hat zur Folge, dass sich auch die Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen und der volljährigen Kinder erhöhen. Bei Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, kann von dem Mindestbedarf von 860 EUR nach oben abgewichen werden, wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt.
Ferner wurde die Düsseldorfer Tabelle mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – von bisher zehn Einkommensgruppen um fünf weitere Einkommensgruppen bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR erweitert. Gleichzeitig hat sich die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte dahingehend geeinigt, dass bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen ein Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen ist. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.