BGH, neue Entscheidung zum Zugewinnausgleich
1.)
Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
2.)
Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Dalehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.
Grundsätzlich sind im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleiches Geldforderungen mit ihrem Nennwert in die Berechnung mit aufzunehmen. Erst zukünftig eintretende Umstände bleiben in der Regel unberücksichtigt, da dies dem Stichtagsprinzip entgegensteht. In der Rechtsprechung des BGH ist jedoch der Abzug der latenten Steuerlast anerkannt. Bei der stichtagsbezogenen Bewertung von Unternehmen wirkt sich die latente Steuerlast wertmindernd aus. Dies soll nach dem BGH grundsätzlich auch bei der Bewertung anderer Vermögenswerte wie Grundstücken, Lebensversicherungen und Wertpapieren Anwendung finden, wenn deren Veräußerung eine Steuerpflicht auslösen würde.
Für die Vorfälligkeitsentschädigung soll dies jedoch nicht gelten. Hierbei handelt es sich um ein Surrogat der erst nach dem Stichtag anfallenden Zinsbelastungen eines Darlehens und damit nicht um eine latente Steuer. In der Zugewinnberechnung wird daher der Grundstückswert in den Aktiva und die offene Darlehensvaluta in den Passiva einzustellen sein. Der nach dem Stichtag entstehende Zins bleibt dabei unberücksichtigt. Nach dem BGH hat die Vorfälligkeitsentschädigung die Funktion, den durch die vorfällige Tilgung entstehenden Nachteil des Darlehensgebers auszugleichen. Damit widerspräche eine Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung in der Zugewinnausgleichsberechnung dem System.
Steuerrückerstattungen oder Steuernachzahlungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie entstanden sind, also erst mit Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahrs. Relevant sind also nur vor dem jeweiligen Stichtag abgeschlossene Kalenderjahre.