OLG Hamburg: Vertretung des Kindes beim streitigen Wechselmodell
Ist der Kindesunterhalt tituliert und ändern sich danach die Betreuungsverhältnisse, so dass streitig ist, ob der bisher allein barunterhaltspflichtige Elternteil zu 50% mitbetreut, so bedarf es gleichwohl in einem von ihm eingeleiteten Unterhaltsabänderungsverfahren gegen sein Kind keines Ergänzungspflegers.
Der Vater ist aufgrund der Einleitung des Unterhaltsabänderungsverfahrens trotz gemeinsamer elterlicher Sorge gemäß §§ 1629 Abs. 2, S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung seiner Tochter ausgeschlossen. Die elterliche Sorge wächst insoweit bei der Mutter an (BGH, Beschluss vom 24.03.2021, Az. XII ZB 364/19); das Vertretungsrecht liegt allein bei der Mutter. Damit wird die kosten- und zeitaufwendige Bestellung eines Ergänzungspflegers vermieden.