Neue Entscheidung des BAG zur Überstundenvergütung: Achtung bei der - rechtzeitigen - Geltendmachung
Laut Pressemitteilung Nr. 16/22 hat das BAG mit Urteil vom 04.05.2022 (Az.: 5 AZR 359/21) die anderweitigen Versuche zB des Arbeitsgerichts Emden, mit europarechtlichen Erwägungen an der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess etwas zu ändern, beendet. Aus Arbeitnehmersicht leider hält das BAG, so wie zuvor schon das LAG Niedersachsen an sein Rechtsprechung fest, wonach der Arbeitnehmer zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darzulegen habe, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, habe der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Diese vom BAG entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber würden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert. Im Ergebnis bedeutet dies für jeden Arbeitnehmer, auf die Geltendmachung und vor allem Durchsetzung (s)einer Überstundenvergütung nicht zu lange zu warten. In der Praxis scheitern sehr oft entsprechende Klagen, die nachträglich und zB im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden schlicht daran, dass der Arbeitgeber diese Überstunden bestreitet.